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Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG

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(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.

(2) 1Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt.
2Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(3) 1Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten.
2§ 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25