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Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung – VWGmbHG

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1Die bis zum 11. November 1959 von der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung gezahlte Vermögensteuer und die bis zu diesem Zeitpunkt auf die Erträge aus den Geschäftsanteilen (§ 1) einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer sind nicht zu erstatten.
2Die bis zum 11. November 1959 entstandenen, aber noch nicht erfüllten Vermögensteuer- und Kapitalertragsteueransprüche sind nicht geltend zu machen.
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§ 222 der Reichsabgabenordnung
findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 keine Anwendung.

§ 4 Kursivdruck: Vgl. jetzt §§ 173, 176 AO 1977 610-1-3

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25