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Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei – VWDG

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1Folgende Stellen sind zur Übermittlung der in § 3 bezeichneten Daten an das Bundesverwaltungsamt verpflichtet:
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1.
die Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, die Ausländerbehörden und die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden, soweit sie als Visumbehörden tätig werden, in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe a und c,
2.
die Ausländerbehörden in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b,
3.
die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
4.
die Staatsanwaltschaften in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

Zuletzt geändert durch Art. 173 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25