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Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei – VWDG

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1Die ersuchende Behörde darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt worden sind.
2Eine Weiterübermittlung ist nicht zulässig.

Zuletzt geändert durch Art. 173 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25