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Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik/zur Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik – VulkAusbV 2004

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(1) 1Die Ausbildung dauert drei Jahre.
2Im dritten Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Reifen- und Fahrwerktechnik
2.
Vulkanisationstechnik
gewählt werden.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25