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(Fundstelle: BGBl. I 2004, 912 - 921)
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| Abschnitt I: Berufliche Grundbildung |
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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2 |
3 |
| 1 |
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3 |
4 |
| 1 |
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) |
a) |
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären |
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| b) |
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen |
| c) |
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen |
| d) |
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen |
| e) |
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen |
| 2 |
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) |
a) |
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern |
| b) |
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären |
| c) |
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen |
| d) |
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben |
| e) |
Grundlagen der Existenzgründung und der Betriebsführung unterscheiden |
| 3 |
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 3) |
a) |
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen |
| b) |
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden |
| c) |
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten |
| d) |
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
| 4 |
Umweltschutz (§ 5 Abs. 1 Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere |
| a) |
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären |
| b) |
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden |
| c) |
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen |
| d) |
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
| 5 |
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5) |
a) |
Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, technischen, wirtschaftlichen Kriterien planen und festlegen |
4 |
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| b) |
Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln |
| c) |
Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumentieren |
| d) |
Zeitbedarf ermitteln |
| e) |
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten |
| f) |
Arbeitsergebnisse durch Soll-/ Istwertvergleiche kontrollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen |
| 6 |
Qualitätsmanagement (§ 5 Abs. 1 Nr. 6) |
a) |
Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden |
4 |
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| b) |
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten dokumentieren |
| c) |
Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden |
| 7 |
Messen und Prüfen an Systemen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7) |
a) |
Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler abschätzen |
5 |
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| b) |
elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsanschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen |
| c) |
Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Sicherungen prüfen |
| d) |
Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und handhaben |
| e) |
Längen, insbesondere mit Messschiebern, Messschrauben und Messuhren messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen |
| f) |
physikalische Größen, insbesondere Drücke und Temperaturen messen, prüfen und Prüfungsergebnisse dokumentieren |
| 8 |
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 5 Abs. 1 Nr. 8) |
a) |
Bedeutung der Information, Kommunikation und Dokumentation für den wirtschaftlichen Betriebsablauf beurteilen und zur Vermeidung von Störungen beitragen |
8 |
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| b) |
betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von technischen Unterlagen und Informationen nutzen |
| c) |
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie deutsche und englische Fachausdrücke anwenden |
| d) |
Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen |
| e) |
Datenträger handhaben und Datenschutz beachten, digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen |
| f) |
Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen identifizieren |
| g) |
Zeichnungen lesen und anwenden |
| h) |
Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Diagramme lesen und anwenden |
| i) |
Schaltpläne, Anschlusspläne, Anordnungspläne und Funktionspläne lesen und anwenden |
| k) |
Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydraulischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen und beachten |
| l) |
Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicherheit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr anwenden |
| 9 |
Kommunikation mit internen und externen Kunden (§ 5 Abs. 1 Nr. 9) |
a) |
Kundenwünsche und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgabe berücksichtigen |
3 |
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| b) |
Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungsarbeiten beachten |
| c) |
Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedienung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen beachten, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen |
| 10 |
Bedienen von Fahrzeugen und Systemen (§ 5 Abs. 1 Nr. 10) |
a) |
Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwenden |
3 |
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| b) |
Bedienungsanleitungen lesen, anwenden und erklären |
| c) |
Bedienelemente von Fahrzeugen, insbesondere im Hinblick auf Räder, Reifen und Fahrwerk anwenden |
| d) |
Bedienelemente von Systemen anwenden, insbesondere von Anlagen, Maschinen oder Geräten der Fahrzeug- und Vulkanisationstechnik |
| 11 |
Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 11) |
a) |
Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerrichtlinien beim Transport und beim Heben von Hand anwenden |
9 |
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| b) |
Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, abstellen, anheben, abstützen und sichern |
| c) |
Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen, wechseln und zur Entsorgung beitragen, Arbeitsschritte dokumentieren |
| d) |
mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prüfen, Arbeiten dokumentieren |
| e) |
hydraulische, pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen und Prüferergebnisse dokumentieren |
| f) |
Drücke an pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen |
| g) |
Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen berücksichtigen |
| h) |
Reifen und Räder im Hinblick auf Bauarten, Normen und Bezeichnungen sowie nach äußerem Erscheinungsbild prüfen |
| 12 |
Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 5 Abs. 1 Nr. 12) |
a) |
Bauteile, Baugruppen und Systeme, insbesondere Räder, Reifen und Fahrwerk, außer Betrieb nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwertbarkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ablegen |
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| b) |
demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen |
| c) |
Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konservieren und lagern |
| d) |
Fügen, insbesondere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen |
| e) |
Bauteile, Baugruppen und Systeme, insbesondere Räder, Reifen und Fahrwerk, montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauigkeit prüfen |
| f) |
Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen und erneuern |
| g) |
Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichungen messen |
| h) |
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und umformen |
| i) |
Kennwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen einstellen |
| k) |
Werkstücke und Bauteile unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften bohren und senken, Innen- und Außengewinde herstellen |
| l) |
Oberflächen von Gummiteilen durch Rauen und Schleifen vorbereiten, Unterschiede der Vulkanisations- und Erneuerungsverfahren beachten |
| Abschnitt II: Berufliche Fachbildung (2. Ausbildungsjahr) |
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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2 |
3 |
| 1 |
2 |
3 |
4 |
| 1 |
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5) |
a) |
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages, der Instandhaltungsvorgaben, Einbauanleitungen, der personellen und technischen Gegebenheiten, planen, kontrollieren und beurteilen |
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3 |
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| b) |
Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugruppen feststellen, protokollieren und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten |
| c) |
Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie Betriebs- und Hilfsstoffe für den Arbeitsauftrag festlegen |
| d) |
Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten |
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3 |
|
| e) |
Arbeitsergebnisse überprüfen, beurteilen und protokollieren |
| f) |
Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren und dokumentieren |
| 2 |
Qualitätsmanagement (§ 5 Abs. 1 Nr. 6) |
a) |
Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeitsqualität beachten |
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2 |
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| b) |
Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmitteln beachten und Maßnahmen einleiten |
| c) |
Verfahren für Rückrufaktionen oder Nachbesserungen beachten |
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2 |
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| d) |
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen |
| e) |
Dokumentation zur Übergabe von Fahrzeugen zusammenstellen |
| 3 |
Prüfen und Eingrenzen von Schäden und Störungen sowie Bestimmen der Ursachen (§ 5 Abs. 1 Nr. 13) |
a) |
Schäden und Störungen unter Beachtung von Kundenangaben systematisch eingrenzen, feststellen und protokollieren, Möglichkeiten zur Behebung darstellen und beurteilen |
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3 |
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| b) |
Bauteile und Baugruppen auf Verschleiß und Dichtheit prüfen |
| c) |
Leitungen und Leitungsanschlüsse auf Schäden prüfen, Schäden beurteilen |
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3 |
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| d) |
physikalische Größen, insbesondere Winkel, Drücke und Temperaturen, prüfen und beurteilen |
| e) |
Prüf- und Diagnosegeräte auswählen und anwenden, Messwerte beurteilen |
| 4 |
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 5 Abs. 1 Nr. 8) |
a) |
technische Informationen vermitteln, präsentieren und dokumentieren |
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3 |
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| b) |
Gesetze und Vorschriften, insbesondere des Straßenverkehrs- und Haftungsrechts, auftragsbezogen beachten |
| c) |
Kommunikations- und Informationssysteme, insbesondere zur Erstellung von Arbeitsnachweisen, nutzen |
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3 |
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| d) |
Bedeutung deutscher und englischer Fachausdrücke erklären |
| 5 |
Kommunikation mit internen und externen Kunden (§ 5 Abs. 1 Nr. 9) |
a) |
Maßnahmen zur Umsetzung von Kundenwünschen einleiten |
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3 |
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| b) |
Kunden auf Mängel und Instandhaltungsbedarf hinweisen |
| c) |
Störungs- und Schadensanalyse durch eingrenzende Kundenbefragung durchführen |
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| d) |
Kunden in die Bedienung von Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Beachtung der Bedienungsanleitung einweisen |
| e) |
Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten |
| f) |
Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten |
| g) |
Reklamationen entgegennehmen und unter kundenspezifischen und betrieblichen Gesichtspunkten bearbeiten |
| 6 |
Fügen (§ 5 Abs. 1 Nr. 14) |
a) |
Fügetechnik auswählen; Fahrzeugbauteile fügen, insbesondere durch Schraub-, Kleb-, Press-, Klemm- und Steckverbindungen |
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2 |
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| b) |
Reihenfolge, Form- und Kraftschluss sowie Sicherung beachten |
| 7 |
Manuelles und maschinelles Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 5 Abs. 1 Nr. 15) |
a) |
Kennwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen unter Berücksichtigung von Werk- und Hilfsstoffen bestimmen und einstellen |
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3 |
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| b) |
Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung der Werkstücke, der Verfahren sowie der Werk- und Hilfsstoffe auswählen und einrichten |
| c) |
Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften manuell und mit Maschinen bearbeiten |
| d) |
Flächen und Formen an Werkstücken und Bauteilen der Reifenmechanik und Vulkanisationstechnik aus Eisen, Nichteisenmetallen, Kunststoffen und Gummi bearbeiten |
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4 |
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| e) |
Gummibauteile für verschiedene Anwendungsgebiete vulkanisieren |
| f) |
Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften lagern |
| 8 |
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 5 Abs. 1 Nr. 16) |
a) |
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, der Reifenservice- und Vulkanisationseinrichtungen auswählen und einrichten |
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2 |
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| b) |
Funktionskontrollen durchführen und Störungen beseitigen |
| c) |
Mess- und Prüfgeräte auswählen, handhaben und instand halten |
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4 |
|
| d) |
Werkzeuge instand halten |
| e) |
Geräte, Maschinen und Anlagen warten |
| 9 |
Reparieren von Schläuchen und Reifenlaufflächen (§ 5 Abs. 1 Nr. 17) |
a) |
Reparaturfähigkeit von Rädern, Reifen und Schläuchen unter Berücksichtigung der Normen und des äußeren Erscheinungsbildes prüfen und beurteilen |
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5 |
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| b) |
Reparaturmethode unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorschriften auswählen, Reparaturarbeiten durchführen, Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren |
| c) |
montierte Räder und Reifen auswuchten und anbauen |
| Abschnitt III: Berufliche Fachbildung in Fachrichtungen (3. Ausbildungsjahr) |
| A. Fachrichtung Reifen- und Fahrwerktechnik |
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
| 1 |
2 |
3 |
| 1 |
2 |
3 |
4 |
| 1 |
Warten und Instandsetzen von Fahrwerken, Baugruppen und Systemen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) |
a) |
Schäden und Störungen am Fahrwerk durch Radaufhängung, Rad- und Gummilager, Federung und Dämpfung, Radposition und Radstellung feststellen und beurteilen sowie Lenkung und Bremsen prüfen und beurteilen |
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| b) |
Instandhalten von Fahrwerken unter Berücksichtigung von Herstellerangaben durchführen und die Ergebnisse dokumentieren |
| c) |
Bauteile und Baugruppen, insbesondere Klimaanlagen und Abgasanlagen, unter Berücksichtigung von Montageanleitungen und gesetzlichen Auflagen prüfen, demontieren, austauschen und montieren |
| d) |
Betriebseinrichtungen pflegen und warten |
| 2 |
Instandhalten von Reifen und Rädern (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) |
a) |
Reifen und Räder unter Berücksichtigung von Einsatzzweck, Fahrzeugart und äußerem Erscheinungsbild auf Fehler und Schäden prüfen und bewerten |
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| b) |
Reifen auswählen |
| c) |
Reifenluftdruckkontrollsysteme einbauen, prüfen und einstellen, Arbeiten dokumentieren |
| d) |
Laufflächen von Reifen nach Angaben des Materialherstellers instand setzen |
| e) |
Reifen unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen nachschneiden und Arbeiten dokumentieren |
| f) |
Reifen und Räder von Zweirädern ein- und ausbauen |
| 3 |
Verändern der Fahrdynamik (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) |
a) |
Fahrzeuge auf Sonderräder und -reifen umrüsten |
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8 |
| b) |
Fahrwerke durch Änderung von Komponenten nach Kundenwünschen optimieren |
| c) |
Fahrzeugoptik durch Anbauteile ändern |
| 4 |
Verkaufen von Produkten (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) |
a) |
Kundenbedarf ermitteln |
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| b) |
Kunden bezüglich der technischen Machbarkeit ihrer Wünsche unter Berücksichtigung von technischen Regeln, Normen und Vorschriften informieren und beraten |
| c) |
Teilebeschaffungen nach Kundenauftrag vorbereiten |
| d) |
Warenannahme, Warenlagerung und Warenbereitstellung durchführen |
| B. Fachrichtung Vulkanisationstechnik |
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
| 1 |
2 |
3 |
| 1 |
2 |
3 |
4 |
| 1 |
Instandsetzen von Reifen und Schläuchen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) |
a) |
Reifen unter Berücksichtigung von Dimensionierung, Aufbau, Einsatz, Fahrzeugart und Belastung prüfen und beurteilen, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen |
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| b) |
Reifenluftdruckkontrollsysteme prüfen und anpassen |
| c) |
Reifen unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen nachschneiden und Arbeiten dokumentieren |
| d) |
Schäden an Reifen auf Reparaturfähigkeit prüfen, Reparaturverfahren auswählen, Reparaturwerkstoffe unter Berücksichtigung von Gummimischungen auswählen und einsetzen |
| e) |
Instandsetzungen durchführen, Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren |
| f) |
Klassifizierungen durchführen und dokumentieren |
| g) |
Ventile an Schläuchen ersetzen |
| 2 |
Erneuern von Reifen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) |
a) |
Reifen auf Erneuerungsfähigkeit prüfen und beurteilen, Erneuerungsverfahren auswählen, Reifen klassifizieren und Ergebnisse dokumentieren |
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20 |
| b) |
Werkstoffe unter Berücksichtigung von formlosen und formgebenden Verfahren auswählen, Erneuerungsverfahren anwenden, Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren |
| c) |
Betriebseinrichtungen, insbesondere Autoklaven, Heizpressen und Heizformen sowie Rau- und Belegmaschinen, warten |
| d) |
Betriebs- und Wertstoffe trennen und der Wiederverwertung zuführen |
| 3 |
Warten und Instandsetzen von Fördergurten (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) |
a) |
Fördergurte und Förderbandanlagen unter Berücksichtigung von Aufbau, Funktion und Einsatz prüfen |
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8 |
| b) |
Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten mit verschiedenen Verfahren durchführen, Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren |
| c) |
Endlosverbindungen mit verschiedenen Verfahren herstellen, Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren |
| 4 |
Herstellen und Instandsetzen von Gummiauskleidungen und -belägen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d) |
a) |
Beschaffenheit von Oberflächen prüfen und beurteilen |
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8 |
| b) |
Oberflächen für Gummiauskleidungen und -beläge unter Berücksichtigung des Werkstoffes oder des Verbundstoffes vorbereiten |
| c) |
Gummiauskleidungen und -beläge herstellen, Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren |
| d) |
Oberflächen von Gummiauskleidungen und -belägen prüfen, Reparaturverfahren auswählen sowie Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen und dokumentieren |