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Verordnung zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz – VUDat-DV

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(1) 1Auf Ersuchen werden inländischen Erteilungsbehörden und zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Überprüfung der Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers folgende gespeicherte Daten des Verkehrsleiters übermittelt:
2

1.
der Tätigkeitsbereich des Verkehrsleiters,
2.
die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gespeicherten Daten der Verkehrsunternehmen, für die der Verkehrsleiter tätig ist, sowie
3.
die Gesamtgröße der Fahrzeugflotte, die der Verkehrsleiter leitet.

(2) 1Auskunftsersuchen und Auskünfte werden im Wege eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens übermittelt.
2§ 3 Absatz 3 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25