print

Verordnung zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz – VUDat-DV

arrow_left arrow_right

(1) Auskünfte aus dem allgemein zugänglichen Teil der Verkehrsunternehmensdatei werden über das Internet erteilt.

(2) Die Erteilungsbehörden dürfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit nicht allgemein zugängliche Daten der Verkehrsunternehmen sowie deren Registrierungsnummer im automatisierten Verfahren abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs nach Absatz 2 trägt der Empfänger.
2Das Bundesamt prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht.
3Es hat bei jedem zehnten Abruf Protokolle zu fertigen, die zumindest die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die abrufenden öffentlichen Stellen und die abgerufenen Daten enthalten müssen.
4Die nach Satz 3 protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden.
5Die Protokolldaten nach Satz 3 sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes gegen zweckfremde Nutzung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und sechs Monate nach der Protokollierung nach Satz 3 zu löschen.

Zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25