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Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit – VSVgV

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Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind

1.
§ 2 Absatz 3 nicht anzuwenden und
2.
die §§ 2, 17, 18, 35 und 39 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.2.2024 I Nr. 39
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26