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Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG – VSVgV

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(1) 1Die Annahme eines Angebots (Zuschlag) erfolgt in Schriftform oder elektronisch mindestens mittels einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder mindestens mittels eines fortgeschrittenen elektronischen Siegels.
2Bei Übermittlung durch Telefax genügt die Unterschrift auf der Telefaxvorlage.

(2) 1Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots wendet der Auftraggeber die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien in der festgelegten Gewichtung oder in der absteigenden Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung an.
2Diese Zuschlagskriterien müssen sachlich durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sein.
3Insbesondere können folgende Kriterien erfasst sein:

1.
Qualität,
2.
Preis,
3.
Zweckmäßigkeit,
4.
technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe,
5.
Betriebskosten, Rentabilität, Lebenszykluskosten,
6.
Interoperabilität und Eigenschaften beim Einsatz,
7.
Umwelteigenschaften,
8.
Lieferfrist oder Ausführungsdauer und
9.
Versorgungssicherheit.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.2.2024 I Nr. 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25