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Völkerstrafgesetzbuch – VStGB

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Die Verfolgung von Verbrechen nach diesem Gesetz und die Vollstreckung der wegen ihnen verhängten Strafen verjähren nicht.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 30.7.2024 I Nr. 255
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25