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Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer – VStDÜV

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(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung nach § 3 Absatz 1 hat der Datenübermittler die hierfür von der Generalzolldirektion amtlich bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen.

(2) Die amtlich bestimmten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.

Geändert durch Art. 11 G v. 24.10.2022 I 1838
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25