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Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer – VStDÜV

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Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.
Erklärungen: Steuererklärungen oder sonstige Erklärungen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise oder sonstige für das Verfahren erforderliche Daten;
2.
zuständiges Hauptzollamt: das jeweils zuständige Hauptzollamt nach den Gesetzen oder Verordnungen nach § 1 Absatz 1.

Geändert durch Art. 11 G v. 24.10.2022 I 1838
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25