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Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen – VRG

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Für die Zeit ab 1. Januar 1989 ist dieses Gesetz nur noch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 5 G v. 22.12.2005 I 3686
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25