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Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 4. November 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen – VollstrVtrGRCAG

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Ist zu erwarten, daß ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil in Griechenland geltend gemacht werden soll, so darf das Urteil nicht in abgekürzter Form (§ 313b der Zivilprozeßordnung) hergestellt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 27.7.2001 I 1887
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25