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Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 4. November 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen – VollstrVtrGRCAG

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Aus den für vollstreckbar erklärten Schuldtiteln (§ 1 Abs. 1) findet die Zwangsvollstreckung statt, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 27.7.2001 I 1887
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25