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Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung – VKVV

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(1) 1Bei einem Wechsel der Kontoführung erfolgt der Austausch des Inhalts des Versicherungskontos über die Datenstelle.
2Auf Anforderung sind die Versicherungsunterlagen zu übersenden.

(2) Stellt die Datenstelle der Rentenversicherung bei der Annahme von Meldungen fest, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel der Kontoführung vorliegen, ist der neu zuständige Rentenversicherungsträger zur Übernahme des Versicherungskontos aufzufordern.

Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 12.6.2020 I 1248
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25