1Eingliederungsleistungen sind Leistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach den §§ 16 bis17 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. 2Die Kosten der Eingliederungsleistungen gehören nicht zu den Gesamtverwaltungskosten.
Neugefasst durch Bek. v. 19.3.2019 I 378
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.11.2024 I Nr. 376