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Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung – VKFV

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1Eingliederungsleistungen sind Leistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach den §§ 16 bis 17 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
2Die Kosten der Eingliederungsleistungen gehören nicht zu den Gesamtverwaltungskosten.

Neugefasst durch Bek. v. 19.3.2019 I 378
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.11.2024 I Nr. 376
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25