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Verwaltungskostenfeststellungsverordnung – VKFV

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1Personalnebenkosten nach § 6 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt.
2Für Personalnebenkosten nach § 6 Nummer 1 und 4 können ausnahmsweise die jahresdurchschnittlichen Personalnebenkosten der Träger für den Abrechnungsmonat anerkannt werden.

3§ 14 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 19.3.2019 I 378
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.11.2024 I Nr. 376
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26