1Personalnebenkosten nach § 6 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt.
2Für Personalnebenkosten nach § 6 Nummer 1 und 4 können ausnahmsweise die jahresdurchschnittlichen Personalnebenkosten der Träger für den Abrechnungsmonat anerkannt werden.
3§ 14 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.