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VKFV
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Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung – VKFV
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§ 11 Leistungen Dritter
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Leistungen Dritter sind
1.
die Wahrnehmung von Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung durch die Träger nach
§ 44b
Absatz 4
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
oder
2.
die Erbringung von Dienstleistungen für die gemeinsame Einrichtung durch die Träger oder sonstige Auftragnehmer.
Neugefasst durch Bek. v. 19.3.2019 I 378
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.11.2024 I Nr. 376
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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