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Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung – VKFV

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1Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind der in Geld ausgedrückte Güter- und Dienstleistungsverzehr für die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
2Der Kostenbegriff umfasst die durch reale Zahlungsvorgänge entstehenden Kosten sowie Aufwendungen für Investitionen und Versorgungszuschläge für Beamtinnen und Beamte.

Neugefasst durch Bek. v. 19.3.2019 I 378
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.11.2024 I Nr. 376
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25