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Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV

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1Gastställe müssen folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte Wände haben.
2.
1Die Ställe müssen ausreichend beleuchtbar sein.
3.
1Die Stalleinrichtung, insbesondere Zwischenwände, Krippen, Tränken und Vorratsbehälter, muss aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material sein.

Neugefasst durch Bek. v. 26.5.2020 I 1170
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26