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Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr – ViehVerkV

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(1) 1Das Bestandsregister nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 muss zusätzlich zu den Angaben nach Abschnitt B Nummer 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 das Kennzeichen der in seinem Bestand vorhandenen Schafe und Ziegen enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 Teil A, B und D entsprechen.
2Vom 1. Januar 2010 an muss das Bestandsregister die Angaben nach Abschnitt B Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 entsprechen.

(2) § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 26.5.2020 I 1170
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25