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Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr – ViehVerkV

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(1) 1Ein Tierhalter darf ein Rind in seinen Bestand nur übernehmen, soweit es nach Artikel 4 Absatz 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, jeweils in Verbindung mit § 27 Absatz 3 und 4, nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder nach § 27 Absatz 3 bis 5 gekennzeichnet ist.
2Dies gilt auch für die Übernahme von Rindern durch Transportunternehmen.

(2) Es ist verboten, Ohrmarken nach § 27 Absatz 3 oder 4 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.

Neugefasst durch Bek. v. 26.5.2020 I 1170
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25