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Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr – ViehVerkV

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1Auf Anordnung der zuständigen Behörde beizubringende Ursprungszeugnisse gelten 30 Tage, Gesundheitszeugnisse, soweit in der Anordnung keine kürzere Frist bestimmt ist, zehn Tage jeweils vom Tag ihrer Ausstellung an.
2Die Gesundheitszeugnisse müssen von der zuständigen Behörde oder einem von ihr beauftragten Tierarzt ausgestellt sein.

Neugefasst durch Bek. v. 26.5.2020 I 1170
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25