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Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften – VGG

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(1) 1Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, bestimmt die Schiedsstelle das Verfahren nach billigem Ermessen.
2Sie wirkt jederzeit auf eine sachgerechte Beschleunigung des Verfahrens hin.

(2) 1Die Beteiligten sind gleichzubehandeln.
2Jedem Beteiligten ist rechtliches Gehör zu gewähren.

(+++ § 95: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25