Die Verwertungsgesellschaft überwacht die Nutzung von Musikwerken durch den Anbieter eines Online-Dienstes, soweit sie an diesen Online-Rechte für die Musikwerke gebietsübergreifend vergeben hat.
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(+++ § 65: Zur Nichtanwendung vgl. § 74 +++)
Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323