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Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften – VGG

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Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25