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Verwertungsgesellschaftengesetz – VGG

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Beauftragt eine Verwertungsgesellschaft eine andere Verwertungsgesellschaft, die von ihr wahrgenommenen Rechte wahrzunehmen (Repräsentationsvereinbarung), so darf die beauftragte Verwertungsgesellschaft die Rechtsinhaber, deren Rechte sie auf Grundlage der Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, nicht diskriminieren.

Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26