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Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften – VGG

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(1) 1Die Schiedsstelle stellt fest, dass das Ergebnis der empirischen Untersuchung den Anforderungen entspricht, die im Hinblick auf die Aufstellung eines Tarifes gemäß § 40 zu stellen sind.
2Andernfalls veranlasst sie seine Ergänzung oder Änderung.

(2) 1Sie stellt das den Anforderungen entsprechende Ergebnis den Beteiligten zu und veröffentlicht es in geeigneter Form.
2§ 105 ist nicht anzuwenden.

(+++ § 114: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++) (+++ § 114 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 116 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25