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Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes" – VFZV

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Die Höhe der Zuweisungssätze wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Berechnungen der Deckungsgrade des Versorgungsfonds und der jeweiligen Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts überprüft und bei Bedarf angepasst.

Zuletzt geändert durch Art. 48 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25