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Anordnung über die Verwahrung unterirdischer bergbaulicher Anlagen – VerwAnO

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Die Bergbehörden sind berechtigt, auf begründeten Antrag Ausnahmen zu § 6 Absätze 2 und 3 sowie zu § 10 Absätze 2 und 3 als Sonderregelungen zu genehmigen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25