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Anordnung über die Verwahrung unterirdischer bergbaulicher Anlagen – VerwAnO

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An die Stelle des Rates des Bezirkes tritt in den Fällen des § 17 Absätze 2 bis 4, des § 18 Absätze 3 und 4 und des § 19 Absätze 1 und 3 der Rat des Kreises, soweit der Rat des Bezirkes den Rat des Kreises mit der Durchführung der Aufgaben beauftragt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25