(1) 1Nachgenutzte Grubenbaue sind nach Beendigung der Nachnutzung endgültig zu verwahren.
2Die §§ 6 bis 11 gelten für die endgültige Verwahrung nachgenutzter Grubenbaue entsprechend mit der Maßgabe, daß in dem gemäß § 5 abzuschließenden Wirtschaftsvertrag festzulegen ist, wer für die Erfüllung der in den §§ 6 bis 11 genannten Aufgaben verantwortlich ist.
(2) 1Soweit im Nachnutzungsvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, gilt folgende Regelung:
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