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Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen – VertrGebErstG

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1Die in den §§ 3 bis 8 genannten Gebühren umfassen die gesamte Tätigkeit der Vertretung von der Beiordnung bis zur Beendigung des Rechtszuges.
2Die Vertretung kann jede der Gebühren in jedem Rechtszug nur einmal beanspruchen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25