print

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Vertrieb oder Geprüfte Berufsspezialistin für Vertrieb – VertrFPrV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation im Vertrieb, aus der die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt.
2Die Aufgabenstellungen sind aufeinander abzustimmen.
3Sie müssen der zu prüfenden Person eigenständig entwickelte Lösungen ermöglichen.
4Die schriftliche Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungsbereich nach § 3 Nummer 2 in jeder Aufgabenstellung den Schwerpunkt bildet und die übrigen Prüfungsbereiche nach § 3 mindestens einmal situationsbezogen thematisiert werden.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede der beiden Aufgabenstellungen 150 Minuten.

Ersetzt V 806-21-7-64 v. 31.10.2001 I 2882 (FachbPrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25