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Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen – VerstV

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Die zuständige Behörde kann die Versteigerung ganz oder teilweise untersagen oder eine begonnene Versteigerung aufheben oder unterbrechen, wenn der Versteigerer gegen § 34b Abs. 6 oder 7 der Gewerbeordnung oder gegen die §§ 2, 3 oder § 6 Absatz 2 dieser Verordnung verstößt oder verstoßen hat.

Zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25