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Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen – VerstV

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Der Versteigerer darf den Zuschlag erst erteilen, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebots kein Übergebot abgegeben wird.

Zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25