(1) 1Wird mit dem Bau eines Kraftwerks über ein Megawatt Nennleistung bis zum 31. Dezember 1983 begonnen und erfolgt die Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 1987, kann ein Zuschuß zu den Investitionskosten in Höhe von 180 Deutsche Mark je Kilowatt installierter Kraftwerksleistung gewährt werden.
2Für
(2) 1Zuschüsse zu Stromtransportkosten können Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die Zeit bis zum 31. Dezember 1987 gewährt werden, die auf Grund einer Vereinbarung Elektrizität von Kraftwerken im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 beziehen, wenn die Vereinbarung über den Elektrizitätsbezug geeignet ist, zur Sicherung des Einsatzes von Gemeinschaftskohle in diesen Kraftwerken beizutragen.
2Das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Richtlinien.