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Verordnung zur Durchführung des Versicherungsteuergesetzes – VersStDV 2021

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1Die Steuererstattung nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes bezieht sich auf den Steuerbetrag, der auf den Anteil des gezahlten Versicherungsentgelts entfällt, der für einen Zeitraum nach Eintritt der die Steuerbefreiung begründenden Umstände geleistet worden ist.
2Die Steuererstattung erfolgt durch erkennbar vorgenommenen Steuerabzug im Rahmen der Steueranmeldung für den Anmeldungszeitraum, in dem der Steuerentrichtungspflichtige von den die Steuerbefreiung begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

Neugefasst durch Bek. v. 27.4.2021 I 938
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25