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Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes – VersRücklG

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Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat stellt ab dem 1. Januar 1999 für jedes Wirtschaftsjahr mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen einen Wirtschaftsplan auf.

Neugefasst durch Bek. v. 27.3.2007 I 482;
zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25