print

Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes – VersRücklG

arrow_left arrow_right

Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

Neugefasst durch Bek. v. 27.3.2007 I 482;
zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25