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Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes – VersRücklG

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1Das Sondervermögen dient der Entlastung der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen von Versorgungsaufwendungen.
2Es darf nach Maßgabe des § 7 nur für diesen Zweck verwendet werden.
3Ansprüche Dritter gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.

Neugefasst durch Bek. v. 27.3.2007 I 482;
zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25