Aus den Zuführungen nach § 14a Absatz 1 bis3 des Bundesbesoldungsgesetzes wird eine „Versorgungsrücklage des Bundes“ als Sondervermögen des Bundes errichtet.
Neugefasst durch Bek. v. 27.3.2007 I 482;
zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 20.8.2021 I 3932