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VersImmoDarlSachkV
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Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds – VersImmoDarlSachkV
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§ 5 Inkrafttreten
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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Geändert durch Art. 6 Abs. 11 G v. 19.12.2018 I 2672
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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