(1) 1Die erforderliche Sachkunde gilt insbesondere durch einen der folgenden Berufsabschlüsse oder durch eine der nachfolgenden Berufsqualifikationen als nachgewiesen:
2
(2) Als Nachweis wird außerdem der Hochschul- oder Fachhochschulabschluss eines Studiums der Mathematik, der Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften anerkannt, wenn darüber hinaus eine fachspezifische Berufserfahrung nachgewiesen werden kann, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde zu stellenden Anforderungen genügt.