Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Ersetzt V 806-22-1-24 v. 17.5.2006 I 1187 (VersFinKfAusbV)