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Verschollenheitsgesetz – VerschG

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Liegen bei einem Verschollenen die Voraussetzungen sowohl des § 4 als auch der §§ 5 oder 6 vor, so ist nur der § 4 anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 182 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25