(1) Der Zeitpunkt des Todes ist den Grundsätzen des § 9 Abs. 2, 3 entsprechend festzustellen.
(2) 1Der Beschluß begründet die Vermutung, daß der Tod in dem darin festgestellten Zeitpunkt eingetreten ist. 2§ 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend.
Zuletzt geändert durch Art. 182 V v. 31.8.2015 I 1474