print

Verschollenheitsgesetz – VerschG

arrow_left arrow_right

1Ist die Todeserklärung mit Rücksicht auf § 1 Abs. 2 unzulässig, eine Eintragung im Sterberegister aber nicht erfolgt, so kann beantragt werden, den Tod und den Zeitpunkt des Todes durch gerichtliche Entscheidung festzustellen.
2Wird der Antrag von dem Ehegatten gestellt, so steht eine Eintragung im Sterberegister der Feststellung nicht entgegen.

Zuletzt geändert durch Art. 182 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25